Unterlagen für die Wohnungsbewerbung im Tessin (2026)

Vor der Besichtigung
Für eine Wohnungsbewerbung im Tessin brauchen Sie meist vier Dinge: das Anmeldeformular der Verwaltung, einen Betreibungsregisterauszug (18 Franken online), die Angabe Ihres Einkommens und die Art Ihrer Aufenthaltsbewilligung. Lohnabrechnungen und Ausweiskopien darf der Vermieter dagegen nur von der Person verlangen, die er ausgewählt hat. Und manche Fragen darf er niemandem stellen.
Diese Regel stammt vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), der eigens ein Merkblatt zu den Anmeldeformularen verfasst hat. Hier finden Sie die Liste für das Tessin, wie Sie den Auszug bestellen, was Sie tun, wenn er eine Schuld zeigt, und welche Fragen Sie leer lassen können.
Das Dossier: vier Unterlagen, zwei Schritte
Das Dossier entsteht in zwei Schritten. Zuerst füllen alle Interessenten das Formular aus; dann wählt der Vermieter eine oder mehrere Personen aus und verlangt nur von ihnen Belege. So steht es im Merkblatt des EDÖB zu Anmeldeformularen für Mietwohnungen, aktualisiert im Juli 2025: Gleich zu Beginn von allen Bewerbern sämtliche Belege zu verlangen, sei "unverhältnismässig", weil die Angaben im Formular für die Auswahl genügen.
Für den ersten Schritt brauchen Sie also:
- das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular, eines für jede Person, die den Vertrag unterschreiben wird;
- eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs;
- Ihr Jahreseinkommen, im Formular in Kategorien angegeben;
- die Art Ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihr Ablaufdatum, wenn Sie nicht Schweizerin oder Schweizer sind.
Im zweiten Schritt, wenn sich der Vertrag konkretisiert, darf der Vermieter eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Bewilligung verlangen, den Lohnausweis oder einzelne Lohnabrechnungen, das Original des Auszugs und, für den Mietvertrag, Ihre Bankverbindung und den Nachweis einer Hausratversicherung. Haben Sie Referenzen angegeben, darf er jetzt auch Referenzauskünfte einholen.
Die Unterlagen in einem geordneten PDF bereitzuhalten, ist trotzdem eine gute Idee: Wenn die Wahl fällt, kann es schnell gehen. Der Ausgangspunkt bleibt aber das Formular, und dort liegt der heikelste Teil.
Das Formular: was der Vermieter Sie fragen darf
Der Vermieter darf fragen, was er braucht, um eine Mieterin oder einen Mieter zu finden, der zahlt und Sorge zur Wohnung trägt, und nicht mehr. Dahinter steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 6 des Datenschutzgesetzes (DSG): Erhoben werden nur Daten, die für den Zweck geeignet und nötig sind.
Zulässig sind deshalb Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer der Personen, die den Vertrag unterschreiben oder für eine Mietpartei bürgen. Zulässig sind auch Beruf und Arbeitgeber, aber nur von denen, die unterschreiben: Die Stelle des volljährigen Sohnes, der bei Ihnen wohnen wird, ändert am Risiko des Vermieters nichts. Beim Einkommen muss sich der Vermieter mit einer ungefähren Angabe in Kategorien begnügen, und die oberste Kategorie sollte laut EDÖB, abgesehen von sehr hohen Mieten, nicht über 150'000 Franken im Jahr liegen.
Zulässig sind auch Fragen nach hängigen Betreibungen und nach Verlustscheinen, also den Papieren, die dem Gläubiger bleiben, wenn eine Pfändung die Schuld nicht deckt. Die Grenze liegt bei fünf Jahren, so lange, wie Dritte das Register einsehen dürfen.
Zur jetzigen Wohnung darf der Vermieter fragen, ob Ihr Vermieter Ihnen gekündigt hat und aus welchem Grund. Wie lange Sie schon dort wohnen und wie viel Sie zahlen, darf er dagegen nicht fragen: Das hat die Eidgenössische Datenschutzkommission in einem Urteil vom 28. August 2003 bestätigt, das im Merkblatt zitiert wird. Er darf fragen, wie viele Personen in der Wohnung leben werden, ob sie als Familienwohnung dient und ob Sie Haustiere haben. Zu Letzteren hält das Merkblatt fest, dass Hamster oder Goldfische in der Regel erlaubt sein dürften; die Regeln für Hunde und Katzen finden Sie in unserem Beitrag über Haustiere in der Mietwohnung.

Die Referenzen verdienen einen eigenen Absatz. Der Vermieter darf Ihren Arbeitgeber oder Ihren jetzigen Vermieter nur kontaktieren, wenn aus dem Formular klar hervorging, dass Sie mit deren Angabe einer Kontaktaufnahme zustimmen. Ist das Feld ein Pflichtfeld und sagt das Formular nichts dazu, gilt die Einwilligung nicht. Und auch mit Einwilligung darf er nur anrufen, wenn Sie in die engere Wahl kommen, und nur, um Ihre Angaben bestätigen zu lassen.
Fragen, die der Vermieter nicht stellen darf
Einige Fragen sind grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn sie in vielen Formularen stehen. Es sind die folgenden, alle aus dem Merkblatt:
- der Zivilstand. Er sagt nichts darüber, ob Sie eine gute Mieterin oder ein guter Mieter sind, und Antworten wie "geschieden" oder "verwitwet" können Ihre Intimsphäre berühren. Der Vermieter darf aber in einer separaten Frage wissen wollen, ob die Wohnung als Familienwohnung dient, weil das Mietrecht dafür besondere Regeln kennt;
- die Konfession, ein besonders schützenswertes Personendatum;
- die Nationalität und der Heimatort, die zur Diskriminierung dienen können. Nach der Aufenthaltsbewilligung darf er hingegen fragen, weil deren Dauer die Dauer des Mietverhältnisses beeinflussen kann. Und die Antwort zur Bewilligung zeigt ohnehin schon, ob Sie Schweizer sind oder nicht;
- Leasing, Kleinkredite, Abzahlungskäufe, Eigentumsvorbehalte auf Möbel und Lohnpfändungen. Sie geben nur ein unvollständiges Bild Ihrer Finanzen, und der Betreibungsauszug genügt;
- Dauer und Mietzins des jetzigen Mietverhältnisses, wie oben erwähnt;
- ob Sie bei der Verwaltung eine Versicherung abschliessen. Ein Koppelungsgeschäft, von dem der Abschluss des Vertrags abhängig gemacht wird, ist nach Art. 254 OR nichtig.
Das Merkblatt spricht das Problem offen an: Wer eine Wohnung sucht, kann eine Frage kaum wirklich verweigern, denn ein unvollständiges Formular landet zuunterst im Stapel, und manche Vermieter sagen, sie würden es gar nicht berücksichtigen. Deshalb taugt die Einwilligung, die man mit dem Ausfüllen gibt, kaum als Rechtfertigung. Unser praktischer Rat: Lassen Sie die Felder zu Zivilstand und Nationalität leer und füllen Sie das Feld zur Bewilligung sorgfältig aus, denn es gibt dem Vermieter die berechtigte Information, die er sucht. Bei den Kleinkrediten beantwortet der Betreibungsauszug die eigentliche Frage bereits.
Ist der Vertrag mit der ausgewählten Person unterschrieben, muss der Vermieter die Formulare der übrigen Bewerber mit allen Beilagen vernichten, auch die Kopien des Auszugs, ausser Sie haben einer Warteliste zugestimmt. Und Ihre Daten dürfen ohne Ihre Einwilligung nicht an andere Verwaltungen gehen. Das Dokument, das am häufigsten in diesen Stapeln liegt, ist genau der Auszug, also schauen wir uns an, wie Sie ihn bekommen.
Den Betreibungsauszug im Tessin bestellen
Im Tessin bestellen Sie den kantonalen Betreibungsauszug, auch Zahlungsfähigkeitsbescheinigung genannt (certificato di solvibilità), nur online: So steht es auf der Seite der Online-Dienste der kantonalen Abteilung für Betreibung und Konkurs (Sezione di esecuzione e fallimento, auf Italienisch). Das Formular für Privatpersonen (auf Italienisch) fragt nach dem Bezirk, in dem Sie wohnen, nach Ihren Personalien, einer E-Mail-Adresse und einer Beilage: der Kopie der Identitätskarte oder des Passes für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, der Kopie von Vorder- und Rückseite der Bewilligung für Ausländerinnen und Ausländer.

Der Auszug kostet 18 Franken inklusive Versand und wird mit TWINT, Kreditkarte oder über PostFinance bezahlt. Sie erhalten ihn per E-Mail, laut Kanton der schnellste Weg, oder per Post. Wählen Sie die Zustellung per E-Mail, bittet das Amt darum, vor einer Nachfrage den Spam-Ordner zu prüfen. Es gibt auch den Weg über die Post, die die Bestellung an das zuständige Amt weiterleitet; dieser Weg kostet aber 26.90 Franken online und 35 Franken am Schalter.
Online können Sie nur Ihren eigenen Auszug bestellen; für alle anderen Fälle verweist das Formular an die Schalter der Betreibungsämter. Ein Vermieter, der den Auszug einer anderen Person will, muss sein Gesuch begründen und sein Interesse belegen, zum Beispiel mit einem Vorvertrag zum Mietvertrag, wie die kantonale Seite zum Auszug (auf Italienisch) erklärt. Grundlage ist Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), das die Register allen öffnet, die ein Interesse glaubhaft machen. Meist verlangt aber der Vermieter den Auszug von Ihnen.
Ein Detail ist wichtig, wenn Sie umgezogen sind. Ein Auszug zeigt nur die Betreibungen, die in dem Betreibungskreis registriert sind, in dem Sie ihn bestellen, und das Portal ch.ch rät, in jedem Betreibungskreis einen zu verlangen, in dem Sie in den letzten fünf Jahren gewohnt haben. Der Tessiner Auszug zeigt also keine Betreibungen aus Zürich oder Genf: Sind Sie vor weniger als fünf Jahren von dort hergezogen, kann ein aufmerksamer Vermieter auch einen Auszug von dort verlangen. Bleibt die Frage, wie alt der Auszug sein darf, den Sie abgeben.
Wie aktuell muss der Betreibungsauszug sein?
Das SchKG gibt dem Auszug kein Ablaufdatum: Das bestimmt, wer ihn verlangt. Im Tessin liefert die Stadt Lugano einen konkreten Anhaltspunkt. Für die preisgünstigen Wohnungen der Stadt (alloggi a pigione moderata, auf Italienisch), die die Gesellschaft GiPi für die Stadt verwaltet, muss dem Fragebogen ein Auszug beiliegen, der höchstens drei Monate alt ist.
Drei Monate sind auch auf dem privaten Markt ein guter Massstab. Bestellen Sie den Auszug, wenn Sie wirklich mit der Suche beginnen, nicht früher, und bestellen Sie einen neuen, sobald der erste älter als drei Monate ist. Bei 18 Franken und Zustellung per E-Mail kostet ein zweiter Auszug wenig, verglichen mit dem Risiko, wegen eines veralteten Auszugs aussortiert zu werden.
Denken Sie auch daran, wie er eingesetzt wird. Eine Kopie dürfen Sie allen Interessierten geben; das Original braucht nur die ausgewählte Person, wenn sich der Vertrag konkretisiert. Sie müssen also nicht fünf Originale für fünf Besichtigungen bestellen. Der schwierige Fall ist ein anderer: ein Auszug, der nicht sauber ist.
Wenn der Auszug einen Eintrag zeigt
Ein Eintrag verschliesst nicht alle Türen, aber Sie sollten sich darum kümmern, bevor Sie den Auszug abgeben. Der Auszug zeigt die Betreibungsverfahren der letzten fünf Jahre, und ein Zahlungsbefehl erscheint darin auch dann, wenn Sie ihn bestritten haben. Für Dritte bleibt jeder Eintrag bis fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens sichtbar, danach verschwindet er.
Was zu tun ist, hängt von der Art des Eintrags ab.

Ein Fehler. Ist der Eintrag falsch, zum Beispiel wegen einer Namensgleichheit, berichtigt ihn das Amt von Amtes wegen oder auf Ihren Antrag (Art. 8 SchKG). Alle Tessiner Betreibungsämter erreichen Sie unter derselben Nummer, 091 816 63 00, von Montag bis Freitag, wie die Seite der Betreibungsämter (auf Italienisch) angibt.
Eine bereits bezahlte Schuld. Hier wartet eine Überraschung: Bezahlen löscht die Betreibung nicht. Die häufigen Fragen des Betreibungsamts (auf Italienisch) sagen es ohne Umschweife: Eine bezahlte Schuld bleibt eingetragen, weil sie "può essere cancellato solo dal creditore o dal giudice", also nur vom Gläubiger oder vom Gericht gelöscht werden kann. Bitten Sie den Gläubiger, die Betreibung zurückzuziehen und das dem Amt mitzuteilen: Eine zurückgezogene Betreibung wird Dritten nicht mehr angezeigt. Legen Sie dem Auszug bis dahin die Zahlungsquittung bei.
Ein Zahlungsbefehl mit Rechtsvorschlag. Haben Sie Rechtsvorschlag erhoben, innert zehn Tagen nach der Zustellung, wie es Art. 74 SchKG vorsieht, und hat der Gläubiger nichts weiter unternommen, können Sie beim Amt verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht bekannt gegeben wird. Das Gesuch stellen Sie frühestens drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Amt gibt dem Gläubiger dann 20 Tage, um zu belegen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat; tut er das nicht, erscheint der Eintrag nicht mehr im Auszug. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Regel günstiger: Laut der Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz können Sie das Gesuch während der ganzen fünf Jahre des Einsichtsrechts stellen, nicht mehr nur innert eines Jahres. Und hat der Gläubiger zwar ein Verfahren eingeleitet, ist damit aber endgültig gescheitert, genügt es, das nachzuweisen, damit der Eintrag wieder verborgen bleibt.
Eine echte, noch offene Schuld. Hier gibt es kein Formular auszufüllen. Unser Rat: Sagen Sie es, bevor der Vermieter es liest, in einem kurzen Brief mit Betrag, Grund und dem vereinbarten Abzahlungsplan, falls es einen gibt. Ein Vermieter, der den Eintrag selbst entdeckt, denkt eher an das Schlimmste; einer, der die Erklärung zusammen mit dem Auszug erhält, hat etwas, das er abwägen kann. Ist Ihr Einkommen solide, kann ein Bürge, der den Vertrag mit Ihnen unterschreibt, den Ausschlag geben.
Einkommen und Bewilligung: Belege kommen zum Schluss
Die Einkommensbelege sind der letzte Schritt, nicht der erste. Im Formular genügt die Kategorie des Jahreseinkommens; den Lohnausweis oder einzelne Lohnabrechnungen geben Sie erst ab, wenn der Vermieter Sie ausgewählt hat und sich der Vertrag konkretisiert. Verlangt eine Verwaltung von allen Besichtigenden drei Lohnabrechnungen, verlangt sie mehr, als das Merkblatt für verhältnismässig hält.
Dasselbe gilt für die Bewilligung. Im Formular darf der Vermieter nach ihrer Art und ihrem Ablaufdatum fragen; die Kopie des Ausweises braucht nur die ausgewählte Person, damit er ihre Angaben prüfen kann. Für die Bestellung des Auszugs brauchen Sie die Kopie von Vorder- und Rückseite der Bewilligung dagegen sofort, denn sie ist die Beilage, die das kantonale Formular verlangt.
Eine Ausnahme sieht das Merkblatt selbst vor: subventionierte oder preisgünstige Wohnungen, bei denen der Zugang vom Einkommen oder von der Zahl der Personen abhängt. Dort darf der Vermieter mehr verlangen, weil er die Bedingungen prüfen muss. In Lugano zum Beispiel müssen dem Fragebogen für die preisgünstigen Wohnungen die letzte Steuerveranlagung und die Lohnausweise des laufenden Jahres aller Haushaltsmitglieder beiliegen, weil das Einkommen das Vierfache der Jahresmiete nicht übersteigen darf.
Bevor Sie die Bewerbung abschicken
Der richtige Moment für die Bestellung des Auszugs ist, wenn Sie wirklich mit den Besichtigungen beginnen: Zeigt er einen Eintrag, bleibt Ihnen Zeit zu handeln, bevor ihn ein Vermieter liest. Legen Sie die Kopie Ihrer Bewilligung, falls Sie eine haben, in denselben Ordner und entscheiden Sie, in welcher Kategorie Sie Ihr Jahreseinkommen angeben. Lohnabrechnungen und die Kopie der Identitätskarte bleiben beiseite, bis ein Vermieter Sie auswählt.
Kommt der Vertrag, folgt als Nächstes das Mietzinsdepot: Regeln und Kosten finden Sie in unserem Beitrag über das Mietzinsdepot im Tessin. Die Inserate im ganzen Kanton finden Sie auf der Seite mit den Mietwohnungen im Tessin.
Häufige Fragen
Welchen Betreibungsauszug bekomme ich, wenn ich neu in der Schweiz bin?
Sie können ihn trotzdem beim Betreibungsamt Ihres Bezirks bestellen, mit einer Kopie Ihrer Aufenthaltsbewilligung. Er deckt nur die Zeit ab, seit Sie hier wohnen, ist also kurz, aber sauber. Legen Sie am besten zwei Sätze zur Erklärung bei, zusammen mit Ihrem Arbeitsvertrag.
Darf der Vermieter einen Strafregisterauszug verlangen?
Das Merkblatt des EDÖB führt ihn nicht unter den zulässigen Angaben auf. Das Datenschutzgesetz zählt Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu den besonders schützenswerten Personendaten, und wer sie gestützt auf eine Einwilligung bearbeitet, braucht eine ausdrückliche Einwilligung. Verlangt ein Formular den Auszug, können Sie schriftlich nachfragen, wozu er dient, bevor Sie ihn abgeben.
Wie erfahre ich, welche Daten die Verwaltung nach einer Absage noch von mir hat?
Fragen Sie schriftlich nach: Das Datenschutzgesetz gibt Ihnen ein kostenloses Auskunftsrecht, und die Antwort muss in der Regel innert 30 Tagen kommen. Gibt es keinen Grund mehr, Ihre Daten aufzubewahren, etwa eine Warteliste, der Sie zugestimmt haben, können Sie deren Vernichtung verlangen.
Gilt der Betreibungsauszug von der Post gleich wie der vom Betreibungsamt?
Die Post leitet Ihre Bestellung an das zuständige Amt weiter und schickt Ihnen bei einer Online-Bestellung ein elektronisch signiertes PDF. Dieser Weg kostet aber 26.90 Franken online und 35 Franken am Schalter, gegenüber 18 Franken, wenn Sie den Auszug direkt beim Kanton bestellen.
Darf der Vermieter Angaben über meinen Bürgen verlangen?
Ja, im gleichen Umfang wie über Sie: Identität, Kontaktdaten, Einkommen in Kategorien sowie allfällige Betreibungen oder Verlustscheine der letzten fünf Jahre. Belege wie Lohnabrechnungen darf er auch hier erst verlangen, wenn sich der Vertragsabschluss konkretisiert.
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